Ca 20 Personen präsentierten sich im und vorm Landesgericht Dresden zur Urteilsverkündung um im stillen Protest ihre Solidarität zu bekunden.
„Nur dass wir Frauen und Personen der Zivilgesellschaft mit unserer Anwesenheit sichtbar machen, dass sie [die betroffene Mutter] als Überlebende nicht allein ist, Anteilnahme erfährt und es nicht vergessen wird.“ (Sylvia B. Müller, Präventionsmanagerin Stalking und Intimpartnergewalt)
Auch wir wollen so unsere Solidarität bekunden, denn: Allein ist die betroffene Mutter nicht. Und wir vergessen nicht. Wir benennen.
20.05.2020 Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft ermitteln wegen Totschlags
Es “ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Frau Opfer eines Gewaltverbrechens wurde”. “Gegen einen leicht verletzten Bewohner (39) der besagten Wohnung ergab sich schließlich der dringende Tatverdacht, auf die Frau gewaltsam eingewirkt und sie somit getötet zu haben.”
“#femizid in Deutschland 2019 – In diesem Jahr wurden 135 Frauen und 15 Kinder zumeist durch ihre (Ex-)Partner getötet, weitere 63 Frauen z.T. lebensgefährlich verletzt, 5 weitere sehr wahrscheinlich ebenfalls getötete Frauen werden noch vermisst. (Reine Quellensammlung ohne Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit)”
Femizide sind Akte geschlechtsspezifischer Gewalt. Damit werden Tötungen von Frauen oder Mädchen bezeichnet, weil die Betroffene dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Wenn eine Frau durch einen unbeabsichtigten Autounfall stirbt, ist dies also kein Femizid. Wenn L. Foinard sich aus verletzter Eitelkeit an seiner Frau für deren Trennung rächen wollte, wie Staatsanwalt Till von Borries angab, so ist der versuchte Mord an ihr ein versuchter Feminizid.
Mittels Psychologisierung des Angeklagten, so verwiesen beispielsweise Foinard selbst, wie sein Verteidiger Andreas Boineauf ein schwieriges elterliches Verhältnis, sowie einen eigenen gewaltausübenden Vater, wird verschleiert, dass diese Tat ebenfalls eine politisch aufgeladene ist. Feminizide sind tödliche Akte der Misogynie. Dabei wird Misogynie zumeist verstanden als Frauen* entgegengebrachte Verachtung oder Frauenfeindlichkeit.
Frauen, die diese Ordnung gefährden, werden dafür bestraft. So wie Foinards Frau. Sie wehrte sich gegen die Schläge ihres Mannes, bezog mit ihren Kindern ein Frauen*schutzhaus und trennte sich von ihm. L. Foinard verstand dies als Intrige seiner Frau. Ihre Bestrafung steht in der Anklageschrift oder eigentlich auch nicht:
In Deutschland gibt es nämlich keinen Straftatbestand wie “Femizid” oder “Frauen*mord”. Hier wird einzig differenziert zwischen Mord (StGB 211) und Totschlag (StGB §212).
tändiger Rechtssprechung (BGH vom 2411.2005 – 4 StR 243/05; BGH vom 3.1.1996 – 3 StR 588/95) tatmmend sein, oder wenn “die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagtedurch dieTat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will” (BGH 2 StR 349/08). Hier werden patriarchal legitimierte Besitzansprüche durch die Rechtssprechung verankert. Dem Angeklagten wird der Raub seines Besitzes attestiert, er “verliert” seine Frau*.
Diese Art der Relativierung der Tat spiegelt sich auch im medial geführten Diskurs wieder, bei dem, wie im Fall Foinard, häufig von einem Familiendrama, einer Familientragödie
) bleibt deshalb auch unser erkämpfenswerter Appell.
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